Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Auf diesen Artikel verweisen: § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands * Aufwendungen iSv § 670 BGB * § 713 BGB Gesellschaftsvermögen * § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung * Schadensersatz im Arbeitsverhältnis