(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.
(3) (weggefallen)
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