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§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-5.untertitel-1)
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(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1057 BGB Verjährung der Ersatzansprüche