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§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-5.untertitel-1)
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Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schönheitsreparaturen * abbedingen/abdingen