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(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder
Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der
Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger
eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
=> Gläubigergemeinschaft/Mitgläubiger.
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