(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern
nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein
anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die
Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
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