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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2
entsteht auch durch
- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil
im Hinblick auf eine etwaige rechtgeschäftliche Beziehung dem
anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut,
oder
- ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach
§ 241 Abs. 2 kann
auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei
werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht
insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für
sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen
oder den Vertragsschluß erheblich beeinflusst.
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