Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Auf diesen Artikel verweisen: Annahmeverzug im Arbeitsrecht * Gläubigerverzug/Annahmeverzug