(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Anmerkung: § 261 Abs. 1 ermöglicht es dem Gericht die nach § 259 und § 260 vorgegebene Formel zu ändern.
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