logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 240 BGB Ergänzungspflicht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-7)
<< >>
    

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise