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§ 234 BGB Geeignete Wertpapiere
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-7)
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(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 108 ZPO Art und Höhe der Sicherheit * § 108 ZPO Art und Höhe der Sicherheit