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§ 209 BGB Wirkung der Hemmung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung