|
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
- familien- und erbrechtliche Ansprüche,
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Alte Fassung gültig bis 31.12.2009.
Werbung:
| |