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§ 172 BGB Vollmachtsurkunde
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.


"OLG München, 19.05.2008 - 34 Wx 023/08 Der Nachweis (fort-) bestehender Vollmacht für einen zu gleicher Urkunde gemeinsam Bevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr nicht durch die dem anderen Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erbracht werden (LG München, 19.05.2008 - 34 Wx 023/08).

aA: Der Nachweis des Fortbestandes der in notarieller Urkunde durch den Vorstand einer Bank an ihre Bankangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Grundbucherklärungen und diesbezüglichen Unterbevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr dadurch geführt werden, dass die beiden jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigten Bankangestellten bei Abgabe ihrer Erklärungen eine Ausfertigung vorlegen, die der Bank als Vollmachtgeberin erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2001 - 2 Wx 42/01 = RNotZ 2001, 407 und OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 34 Wx 23/08 = DNotZ 2008, 844). Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis