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§ 146 BGB Erlöschen des Antrags
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag