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§ 140 BGB Umdeutung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Umdeutung * ordentliche Kündigung