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(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur
diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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