Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Auf diesen Artikel verweisen: § 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit * Gutachten als Bestandteil der Relation * Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen