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(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben,
so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die
Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich
einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine
Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in
welchem sie ihr zugeht.
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