(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit
zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge,
zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von
ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie
im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
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