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§ 99 BGB Früchte
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Früchte einer Sache/eines Rechts * § 102 BGB Ersatz der Gewinnungskosten * § 101 BGB Verteilung der Früchte * § 100 BGB Nutzungen