logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 65 BGB Namenszusatz
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
<< >>
    

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise