logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 38 BGB Mitgliedschaft
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
<< >>
    

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften