logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 36 BGB Berufung der Mitgliederversammlung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
<< >>
    

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise