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Beweismittel, StPO
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Im Strafprozess gehören zu den für den Strengbeweis zugelassenen gesetzlichen Beweismitteln:

  1. Zeugen, §§ 48 - 71 StPO
  2. Sachverständige, §§ 72 - 85 StPO
  3. Augenschein, §§ 86-93 StPO
  4. Urkunden, §§ 249-256 StPO
  5. Angaben des Angeklagen

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