Unter Bevölkerung im Sinne von § 129a Abs. 2 StGB fällt auch ein nennenswerter Teil der Bevölkerung, wie z.B. die ausländische Bevölkerung Deutschlands (BGH Beschluss vom 10.2.2006, 3 StR 263/05).
Auf diesen Artikel verweisen: § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen