logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 20 BeurkG Gesetzliches Vorkaufsrecht
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.3)
<< >>
    

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise