logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 18 BeurkG Genehmigungserfordernisse
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.3)
<< >>
    

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise