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§ 16 BeurkG Übersetzung der Niederschrift
(gesetz.beurkg.abschnitt-2.2)
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(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.


Formulierungsbeispiel:

Der Erschienene zu 1) gab an zwar der türkischen Sprache aber nicht der deutschen Sprache hinreichend kundig zu sein, um der Beurkundung zu folgen. Daher wurde auf Wunsch des Erschienen Frau ... als Dolmetscherin für die türkische Sprache hinzugezogen. Diese gab an [ggf. unter Berufung auf ihren vor dem LG geleisteten allgemeinen Eid] nach bestem Wissen und Gewissen zu übersetzen.

Die Dolmetscherin ist mit den Beteiligten nicht verheiratet, nicht verheiratet gewesen, nicht verwandt . Der Notar hat den Erschienen zu 1) darauf hingewiesen, dass er eine schriftliche Übersetzung Verlangen kann. Darauf hat der Erschienene verzichtet.

Für den Dolmetscher gelten die gleichen Ausschließungsgründe wie für den Notar, die §§ 6, 7 sind daher sinngemäß für den Dolmetscher zu lesen:

"(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
1. der Dolmetscher selbst,
2. sein Ehegatte,
2a. sein Lebenspartner,
3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.

(...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 27 BeurkG Begünstigte Personen