Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Auf diesen Artikel verweisen: § 39 BeurkG Einfache Zeugnisse * § 8 DoNot Urkundenrolle (alte Fassung) * § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen