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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt
werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder
einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur
Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,
sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art
bestimmt ist;
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und
die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden;
- der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten
Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er
dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder
von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
oder
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend
leitende Angestellte vertreten sind, oder
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte
in dem Unternehmen üblich ist, oder,
- falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
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