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Betriebsratsanhörung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Betriebsratsanhörung bezeichnet man die vom Gesetz in § 102 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung.

Für die Anhörung ist es notwendig, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Gründe die die Kündigung tragen sollen mitteilt. Formvorschriften bestehen keinen. Schriftform bietet sich aus Beweisgründen an. Schweigt der Betriebsrat eine Woche lang (bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage) gilt seine Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung bleibt die Kündigung trotzdem wirksam. Zur Unwirksamkeit führt nur gar keine oder eine fehlerhafte Anhörung. Dabei spielen Fehler die aus der Sphäre des Betriebsrates kommen (z.B. der Betriebsrat war bei Beschlussfassung nicht ordnungsgenmäß zusammengesetzt) für die Wirkamkeit der Kündigung keine Rolle.

Sinn der Anhörung ist es, den Arbeitgeber anhand der vom Betriebsrat vorgetragenen Argumente, noch mal über die Kündigung nachdenken zu lassen und sie ggf. zurückzuziehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachschieben von Gründen, Arbeitsrecht