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Betreuungsverfügung
(recht.)
    

Inhalt
          1. Betreuungsverfügung

Mit Betreuungsverfügung wird die bindende Festlegung der Person des Betreuers durch den Verfügegenden gemäß § 1897 Abs. 4 BGB bezeichnet.

1. Betreuungsverfügung

Für denn Fall, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig wird, verfüge ich, dass mein Sohn Jakob Jakobson zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll.

Die Betreuungsverfügung

Die Verfügung kann formlos geschehen, Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. D.h. auch eine mündliche Äußerung eines geschäftsunfähigen Betreuten ist wirksam.

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