Von einer Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des Strafrechts spricht man, wenn sich jemand an einer Schlägerei oder einem Angriff beteiligt, bei der es zu einem Toten oder einer schweren Köperverletzung gekommen ist. Die Beteiligung ist in diesem Fall gemäß § 231 StGB strafbar.
Bei dem Tod bzw. der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Für die Strafbarkeit ist unerheblich, ob der Tod oder die schwere Körperverletzung vor oder nach der Beteiligung des Täters verursacht wurde (BGHSt 16, 130; a.A. Schönke/Schröder-Stree, § 231 Rn. 15).
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