Beteiligte sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG sind die die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Auf diesen Artikel verweisen: § 5 DONot Bezeichnung der Beteiligten bei der Beurkundung * § 10 BeurkG Feststellung der Beteiligten