Im öffentlichen Recht wurde früher mit Bestallung die Erlaubnis zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen freien Berufes bezeichnet (heute Approbation). Zudem wird mit Bestallung auch die Anstellung eines Beamten bezeichnet.
Im Familienrecht ist Bestallung die Bezeichnung für die Urkunde über die Bestellung zum Vormund (§ 1791 BGB) oder Pfleger (§ 1915 BGB).
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