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Besitzmittlungsverhältnis/Besitzmittler
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Besitzungsmittlungsverhältnis wird das Verhältnis bezeichnet, das gemäß § 868 BGB dem unmittelbaren Besitzer (= Besitzmittler) das Recht zum Besitz auf Zeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer verleiht.

Beispiel: A vermietet sein Einfamilienhaus an B. Damit ist B Besitzmittler. Das Mietverhältnisses ist das Besitzmittlungsverhältnis und A ist mittelbarer Besitzer.

Ein Besitzmittlungsverhältnis kann jedes Rechtsverhältnis sein, aufgrund dessen der mittelbare Besitzer gegenüber dem Besitzmittler bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltsansprüche bezüglich der Sache hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * Geheißerwerb