Von Beratungshilfe spricht man gemäß § 1 BerHG bei "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a" EGZPO wenn der Rechtssuchende die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann. Für die Hilfe bei Prozessen siehe unter Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe wird auf Antrag, der am Amtsgericht zu stellen ist, gewährt. Geleistet wird sie entweder vom Amtsgericht selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG) oder durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins mit dem der Rechtssuchende sich von einem Anwalt seiner Wahl beraten lassen kann (§ 3 Abs. 1 BerHG).
Funktional wird die Beratungshilfe gemäß §§ 3 Ziff. 3f, 24a RPflG vom Rechtspfleger bewilligt.
Erkennt ein Anwalt, dass ein Mandant Anspruch auf Beratungshilfe hat, hat er die Pflicht den Mandanten darauf hinzuweisen. Unterläßt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig (Münchner Prozessformularbuch Bd. 4, A III 1).
Die Beratungshilfe wird für eine Angelegenheit gewährt. D.h. soweit verschiedene Tätigkeiten zu einer Angelegenheit gehören. Im Familienrecht sind die verschiedenen Trennungsfolgen nicht "eine" Angelegenheit, sondern verschiedene, die getrennt abzurechnen sind (OLG Frankfurt/M Beschl. v. 12.08.2009 Az. 20 W 197/09).
Gegen einen dem Gesuch stattgebenden Beschluss ist kein Rechtsbehelf gegeben. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG die Erinnerung möglich. Die Erinnerung nicht fristgebunden. Gegen den Beschluss über die Erinnerung ist kein Recchtsmittel gegeben, wenn das Gericht ihn nicht zulässt.
Der Rechtsanwalt rechnet die Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse ab. Die Gebühren richten sich nach VV 2500 ff Anlage 1 zum RVG. Für eine reine Beratung erhält der Rechtsanwalt 30,- Euro (VV 2501) war er auch nach außen tätig 70,- Euro (VV 2503). Kommt es zu einer Einigung kann zusätzlich eine Einigungsgebühr i.H.v. 125,- Euro (VV 2508) abgerechnet werden.
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