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Mit Beratungsgeheimnis wird die in § 43 DRiG normierte Pflicht von Richtern zur Geheimgehaltung des Inhalts der Beratung und des Ergebnisses der Abstimmung über Entscheidungen. Das Beratungsgeheimnis dient u.a. der Stärkung des Rechtsfriedens, da nach Außen nur die Entscheidung ohne die zugrundeliegende u.U. Kontroverse Diskussion bekannt gemacht wird.
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