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Gemäß VV Nr. 2100 a.F. konnte bis 30.6.2006 eine Beratungsgebühr abgerechnet werden. Der Rahmen war von 0,1 bis 1,0, die Mittelgebühr damit bei 0,55. Ab 1.7.2006 ist an Stelle der Nr. 2100 § 34 RVG getreten, der eine Deckelung bei 250,- bzw. 190,- Euro bei der Erstberatung von Verbrauchern vorsieht.
Gemäß § 34 Abs. 2 BGB ist die Gebühr voll auf weitere Tätigkeiten anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
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