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Belehrungspflicht/doppelte Belehrungspflicht/erweiterte Belehrungspflicht
(recht.notar.berufsrecht)
    

Inhalt
             1. Weitere Belehrungspflichten

Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar bei seiner Tätigkeit eine doppelte Belehrungspflicht. D.h. er muss auf die Risiken der Beurkundung und die Möglichkeiten zur Vermeidung der Risiken hinweisen.

Tritt der Immobilienkäufer beim Ratenkaufvertrag mit der Zahlung der Raten in Vorleistungspflicht, so muss sein Anspruch Übereignung nach Zahlung der letzten Rate abgesichert werden. Darauf muss der Notar hinweisen und Sicherungsmittel, z.B. Vormerkung, vorschlagen.

Von der erweiterten Belehrungspflicht spricht man, wenn sich die Risiken nicht aus der eigentlichen Tätigkeit des Notares ergeben, diese Folgen aber erkennt.

Sucht ein Rechtsuchender den Notar und bittet um die Beglaubigung einer Unterschrift unter einem mitgebrachten Dokument und der Notar erkennt, ein Risiko, z.B. einen Rechtsverlust, muss er darauf hinweisen, auch wenn er das Dokument nicht erstellt hat.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung auf einer nichtdeutschsprachigen Urkunde sollte der Notar in seinem Vermerk darauf hinweisen, dass er den Inhalt nicht verstanden hat.

1. Weitere Belehrungspflichten

Der Notar muss, wenn die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, auf das mögliche Entstehen der sog. Spekulationssteuer hinweisen.

Nicht hinweisen muss der Notar auf die Kosten und die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten, wenn nicht der im Vertrag vorgsehene Kostenschuldner erkennbar zahlungsunfähig ist.

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