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Beitragsbemessungsgrenze
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Grenze ab der bei einem nach Einkommen zu berechnenden (Versicherungs-) Beitrag, das übersteigende Einkommen nicht mehr zur Berechnung herangezogen wird.

Pro Jahr kann ein Arbeitnehmer maximal 2 Entgeltpunkte erwerben. Entsprechend liegt die Beiragsbemessungsgrenze bei dem doppelten Durchschnittslohn.

Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze führt damit zu keinem höheren Rentenanspruch. Im Familienrecht führt dies dazu, dass einem Arbeitnehmer der über die Beitragsbemessungsgrenze kommt, für diese Beträge 20 % zusätzliche Altersvorsorge (d.h. zusätzlich zu den 4 % des Gesamtbruttos) bei der Unterhaltsbrechnung anerkannt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 17 VersAusglG Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten