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Befähigung zum Richteramt
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.justiz)
    

Mit Befähigung zum Richteramt wird die Voraussetzung zum Zugang für eine juristische Tätigkeit als Berufsrichter, Staatsanwalt oder Anwalt bezeichnet. Die Befähigung zum Richteramt wird durch Ablegen des ersten und des zweiten juristischen Staatsexamens erlangt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Amtsanwalt * Richterin*