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Kann ein Rechtsgeschäft nicht mit einer Bedingung verknüpft werden, spricht man von bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften.
Grundsätzlich sind die einseitigen Gestaltungsgeschäfte (z.B. Kündigung, Aufrechnung (§ 388 BGB)) bedingungsfeindlich, da die Gegenseite hier nicht
Unklarheiten ausgesetzt werden soll. Als Ausnahme sind bei Kündigung und Aufrechnung aber die sog. Potestativbedingungen zulässig, wenn die Wirksamkeit der Erklärung vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängig ist.
Bei anderen Erklärungen dient die Bedingungsfeindlichkeit dem Schutz Dritter bzw. dem öffentlichen Interesse, z.B. bei der Auflassung von Grundstücken, hier soll keine Unsicherheit über die Eigentümerstelllung aufgrund von Bedingungen eintreten.
Weitere Beispiele für die Bedingungsfeindlichkeit sind:
- Eheschließung (§ 1311 BGB),
- Sorgerechtserklärung (§ 1626b BGB),
- Adoption (§ 1750 BGB),
- Auflassung eines Grundstücks (§ 925 Abs. 2 BGB),
- Erklärung der Erbausschlagung (§ 1947 BGB).
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