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Von einer bedingten Vollmacht spricht man, wenn die Wirksamkeit einer Vollmacht unter einer aufschiebenden Bedingung steht.
Für den Fall, dass ich auf Grund einer geistigen oder seelischen Behinderung bzw. Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollte, meine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, erteile ich Herrn A und Frau C Generalvollmacht und zwar jedem für sich nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens.
Folge ist, dass der Bevollmächtigte beim Einsatz der Vollnacht den Bedingungseintritt nachweisen muss. Z.B. gegenüber dem Grundbuchamt bei Immobilienangelgenheiten in der Form des § 29 GBO.
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