Bei Kindern richtet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Es wird kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gemacht.
In den Tabellenbeträgen sind keine Krankenversicherungsbeiträge enthalten, da die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, dass das Kind bei einem der Eltern gesetzlich mitversichert ist. Ist dies nicht der Fall handelt es sich um vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Mehrbedarf (BGH v. 7.2.2018 Az. XII ZB 338/17 = NJW-RR 2018, 579), dabei sind die Krankenversicherungsbeiträge aber vor Einstufung in die Tabelle abzuziehen (str.).
War das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert und ist der Unterhaltsverpflichtete weiterhin privat versichert, sind die Kosten für eine private Krankenversicherung angemessener Unterhalt. Gibt es eine wirtschaftlich sinnvollere Kombination von gesetzlicher Krankenversicherung und Zusatzversicherung und bietet diese Kombination die gleichen Leistungen wie die private, kann das Kind aber auf eine solche Kombination verwiesen werden. (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010 - 11 UF 620/09)
Auch die Kindergartenbeiträge sind nicht in den Tabellbeträgen enthalten, siehe dort.
Beim geschiedenen Ehegatten richtet sich der Bedarf nach dem eheprägenden Einkommen. Im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes ist dies die Hälfte des nach Abzug vorrangigen Unterhalts verbleibenden Einkommens (sog. Quotenunterhalt).
Nur bei Überschreiten der sog. Sättigungsgrenze kommt eine Quotenberechnung nicht mehr in Betracht. Hier ist der weitergehende Bedarf dann im Einzelnen vom Berechtigten vorzutragen.
Der Bedarf gemäß § 1615l BGB des nichtehelichen Partners mit Kind orientiert sich an dem Unterschied zwischen dem Einkommen des Partners vor der Geburt des Kindes und dem Einkommen, dass er unter Berücksichtigung der Betreuung des Kindes erhält.
Werbung:
|