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Übernimmt der Verkäufer im Bauträgervertrag die Erschließungskosten muss der Käufer - der als Eigentümer gegenüber der Gemeinde mithaftet - für den Fall des Ausfalls des Bauträgers abgesichert werden. Das Problem ist hierbei die Höhe der Absicherung, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit der Festlegung der Sicherung die Höhe der Kosten im Regelfalle noch nicht bekannt ist.
Der BGH schlägt zur Lösung des Problemes Folgendes vor:
- Höchstbetragsbürgschaft,
- Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts,
- Hinterlegung eines Teils des Kaufpreises auf Notaranderkonto,
- Kostenübernahme durch Käufer gegen Kaufpreisabschlag.
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