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(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach
den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder
arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
- das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die
ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet
städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet
wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
- die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und
Arbeitsstätten,
- die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
- die Zugänglichkeit der Grundstücke,
- die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und
Arbeitsstätten,
- die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und
Zustand,
- die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen
und Erschütterungen,
- die vorhandene Erschließung;
- die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf
- den fließenden und ruhenden Verkehr,
- die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets
unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im
Verflechtungsbereich,
- die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit
Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und
kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen
dazu beitragen, dass
- die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen,
hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt
wird,
- die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
- die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den
Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung
und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
- die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden,
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den
Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen.
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