(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder
sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück
zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen
werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen.
Werbung:
|