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Von Bauen während der Planerstellung spricht man, wenn ein Vorhaben einem Bebauungsplan entspricht für den ein Aufstellungsbeschluss existiert, der aber noch nicht beschlossen (§ 33 BauGB). § 33 BauGB ist jedoch nur einschlägig, wenn eine Genehmigung nach den §§ 30, 34, 35 BauGB nicht möglich ist.
Hat die Gemeinde eine Veränderungsperre beschlossen kommt eine Genehmigung nach § 33 BauGB nicht mehr in Betracht.
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